AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Die GFR Consulthing AG erbringt als Dienstleistungszentrum der Krankenkassen Leistungen der Insolvenzbetreuung, der Vollstreckung sowie des Versicherungs- und Beitragsmanagements. Darüber hinaus übernimmt die GFR Consulthing AG Inkassoaufträge zur Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht gerichtlich titulierter Forderungen für Krankenkassen. Diese Geschäftsbedingungen sind die Grundlage aller Leistungen und Angebote der GFR Consulthing AG.
2.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der GFR Consulthing AG nicht anerkannt.

II. Auftragserteilung und Umfang des Auftrages
1.
Die Auftragserteilung und der Umfang der Dienstleistungen der GFR Consulthing AG für den jeweiligen Vertragspartner werden in individuellen Vereinbarungen konkret festgelegt. In dieser Individualvereinbarung sind die Art, der Umfang und die Kriterien der von der GFR Consulthing AG zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Angaben über die Art und den Umfang der Zuarbeiten seitens des Vertragspartners zu bestimmen.
2.
Der Vertragspartner erteilt der GFR Consulthing AG eine Generalvollmacht, um Rechtsanwälte im Bedarfsfall mit der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen des Vertragspartners zu beauftragen. Das Mandatsverhältnis entsteht mithin zwischen dem Vertragspartner und dem Rechtsanwalt. Die weitere Korrespondenz mit dem Schuldner, den Gerichten und Dritten erfolgt sodann ausschließlich durch diesen Rechtsanwalt, wobei die GFR Consulthing AG als bevollmächtigter Ansprechpartner den Kontakt zum Rechtsanwalt für den Vertragspartner hält.
3.
Dem Vertragspartner stehen keine Weisungsrechte gegenüber der GFR Consulthing AG, ihren Mitarbeitern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen zu.

III. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1.
Der Vertragspartner unterstützt die GFR Consulthing AG bei der Durchführung ihrer vertraglichen Aufgaben. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners bleiben einer Individualvereinbarung vorbehalten.
Darüber hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Mitwirkungspflichten des Vertragspartners.
2.
Der Vertragspartner stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten und Gefahr alle zur Erfüllung der Dienstleistungen erforderlichen Daten und Informationen vollumfänglich zur Verfügung, insbesondere auch die jeweiligen Kontostände und Zahlungseingänge der Schuldner.
Soweit der Vertragspartner Datenträger übergibt, haben diese inhaltlich und technisch fehlerlos und virenfrei zu sein. Für jeden Fall des Verstoßes hat der Vertragspartner der GFR Consulthing AG alle aus dem Einsatz des Datenträgers entstehenden Schäden zu erstatten und stellt weiterhin die GFR Consulthing AG insoweit von den Ansprüchen Dritter frei.
3.
Soweit dem Vertragspartner wesentliche Änderungen (insbesondere Zahlungseingänge, Wohnsitzwechsel) im Hinblick auf das jeweilige Vertragsverhältnis zu einem Schuldner bekannt werden, informiert der Vertragspartner die GFR Consulthing AG hierüber unverzüglich.
4.
Eine Änderung des Geschäftssitzes des Vertragspartners, dessen Ansprechpartner oder anderer Umstände, welche zur vertragsgemäßen Erfüllung der Leistungen von Belang sind, hat der Vertragspartner der GFR Consulthing AG mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
5.
Bei Verstößen des Vertragspartners gegen die Mitwirkungspflichten, welche bei der GFR Consulthing AG zu einem Mehraufwand führen, hat der Vertragspartner die notwendigen Mehrkosten, insbesondere den Arbeitsausfall und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Fahrtkosten, zu tragen.
6.
Bei Störungen, die auf die von der GFR Consulthing AG erbrachten Leistungen zu beruhen scheinen, verpflichtet sich der Vertragspartner, diese unverzüglich nach deren Kenntnisnahme der GFR Consulthing AG mitzuteilen.

IV. Termine und Fristen zur Leistungserbringung
1.
Sämtliche Termine und Fristen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, soweit im Einzelfall die beiden Vertragsparteien schriftlich einen konkreten Termin oder eine Frist vereinbaren.
Wenn die Einhaltung des vereinbarten Termins bzw. der Frist der GFR Consulthing AG durch ein unvorhergesehenes Ereignis, welches außerhalb deren Einflussbereichs liegt, nicht möglich ist, so ist ein neuer angemessener Termin bzw. eine neue angemessene Frist zu treffen. Einzelheiten können in einer Individualvereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.
2.
Die GFR Consulthing AG gerät erst in Verzug, wenn der Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist individuell vereinbart. Im Falle des Verzuges hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch insgesamt einen Betrag in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Leistung.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der GFR Consulthing AG bzw. ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vor.

V. Haftung
1.
Die GFR Consulthing AG haftet wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften unbeschränkt.
2.
Weiterhin haftet die GFR Consulthing AG unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
3.
Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit denen im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
4.
Die Haftung der GFR Consulthing AG für leichte Fahrlässigkeit besteht nur insoweit, als eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sogen. Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der GFR Consulthing AG auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt im Rahmen des Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss und deren Höhe 1% des jährlichen Vertragswertes, maximal jedoch 10.000,00 €, nicht überschreitet.
5.
Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbaren Ausfalls von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen hat die GFR Consulthing AG nicht zu vertreten.
Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn ein solches Ereignis zu einer von der GFR Consulthing AG nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
6.
Ein Mitverschulden des Vertragspartners ist diesem anzurechnen.
7.
Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den Wiederherstellungsaufwand des Datenträgers, nicht jedoch auf die Wiederbeschaffung der verloren gegangenen Daten.
8.
Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die GFR Consulthing AG übernommen werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeschlossen.

VI. Nutzungsrechte und Geheimhaltung
1.
Dem Vertragspartner stehen sämtliche schriftlichen und computererfasste Ergebnisse (Software InvoPlus) der vertragsgemäß erbrachten Leistungen der GFR Consulthing AG zu, woran er ein ausschließliches und unübertragbares Lese- und Datenzugriffsrecht erwirbt.
Die erbrachten Leistungen darf der Vertragspartner nur für seine eigenen innerbetrieblichen Zwecke verwenden. Eine Weitergabe der Ergebnisse der Vertragsleistungen an Dritte oder eine Veröffentlichung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der GFR Consulthing AG erlaubt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Vertragspartner der GFR Consulthing AG eine Vertragsstrafe in Höhe des von 0,5% des jährlichen Vertragswertes, mindestens jedoch 5.000 €, zu zahlen.
2.
Die GFR Consulthing AG und der Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitigen, im Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen geheim zu halten.
Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungspflicht erlischt 5 Jahre nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung.
3.
Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ist die GFR Consulthing AG berechtigt, alle für die Leistungserbringung erforderlichen bzw. anfallenden Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern.

VII. Vergütung und Zahlungsbedingungen
1.
Die Höhe der Vergütung der GFR Consulthing AG für die vom Dienstleistungsvertrag oder einem anderen Vertrag umfassten Leistungen bzw. für die Inkassotätigkeiten ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Soweit sich aus den Individualvereinbarungen keine entsprechende Regelung ergibt, bemisst sich die Vergütung der GFR Consulthing AG aus den von ihr zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Werten.
2.
Rechnungsbeträge der GFR Consulthing AG sind vorbehaltlich einer individuellen anderen Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher ist die GFR Consulthing AG bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren zu berechnen.
Soweit Verbraucher an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligt sind, kann die GFR Consulthing AG bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 Prozent, sowie Mahngebühren verlangen.
4.
Übersteigt der Zahlungsverzug einen Zeitraum von 2 Monaten, kann die GFR Consulthing AG die Gegenleistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung einstellen. Die GFR Consulthing AG verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Einstellung der Leistungen vorab schriftlich anzukündigen.
5.
Soweit ein Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt oder seine Zahlungen einstellt, so ist die GFR Consulthing AG berechtigt, die offen stehenden Verbindlichkeiten des Vertragspartners fällig zu stellen bzw. eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der GFR Consulthing AG Umstände bekannt werden, die auf eine fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners hinweisen.
6.
Die GFR Consulthing AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner fristlos und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Vertragspartner sich im Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten befindet bzw. in den Fällen unter Nr. 5 der Regelung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen durch den Vertragspartner nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erbracht werden.
7.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt das gleiche für das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners.

VIII. Verjährung
1.
Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren, außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.
2.
Sonstige Ansprüche des Vertragspartners, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie solchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen, verjähren innerhalb von einem Jahr, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.
3.
Ohne Rücksicht auf die fehlende Kenntnis des Vertragspartners von den Anspruchs begründenden Umständen tritt die Verjährung für Ansprüche, die keinen Schadensersatz beinhalten, innerhalb von 5 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs ein.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Etwas Anderes gilt nur dann, soweit ein anderer Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand vereinbart wurde.
2.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vertragspartner und der GFR Consulthing AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen. Dies gilt auch im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.

XI. Sonstiges
1.
Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch die GFR Consulthing AG schriftlich bestätigt sind.
3.
Die GFR Consulthing AG ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen. Das Vertragsverhältnis mit der GFR Consulthing AG und die ihr daraus resultierende Verpflichtung dem Vertragspartner gegenüber bleibt hiervon unberührt.